Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit, es sei denn, dass diese von dem Lieferer schriftlich anerkannt werden.
  2. Der Vertrag ist geschlossen, sobald der Lieferer nach Eingang einer Bestellung die schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat. Dies gilt auch für Aufträge, die von einem Beauftragten im Außendienst angenommen werden. Der Besteller bleibt 4 Wochen an seine Bestellung gebunden.
  3. Enthält die Auftragsbestätigung des Lieferers Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen gegenüber der Bestellung, so gilt das Einverständnis des Bestellers dazu als gegeben, wenn dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
  4. Der Lieferer behält sich vor, das Geschäft über eine Kreditversicherung abzusichern und dem Versicherungsgeber die erforderlichen Daten des Bestellers zu übermitteln.
  5. Zur Abwicklung der Geschäfte speichert der Lieferer Daten des Bestellers über EDV.
  6. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, technische Daten und Computerberechnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Technische Änderungen behält sich der Lieferer jederzeit vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  7. Mit der Angebotsabgabe auf der Grundlage von Leistungsbeschreibungen übernimmt der Lieferer keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Planung.

II. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend.
  2. Vom Besteller gewünschte Änderungen oder Ergänzungen der Lieferung werden nur ausgeführt, wenn der Lieferer das schriftlich bestätigt.
  3. Leistungen die nicht Gegenstand des Angebots waren und die der Lieferer auf Verlangen des Bestellers ausführt, werden zu Tagespreisen abgerechnet.
  4. Auch bei freier Anlieferung gehört das Abladen und Einbringen nicht zur Leistung des Lieferers. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass der Liefergegenstand ohne Verzögerung abgeladen wird, wozu auch ausreichende Personalgestellung gehört. Die durch das Nichteinhalten entstandenen Wartezeiten und andere daraus dem Lieferer entstandene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

III. Preis und Zahlung

  1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und zuzüglich Transportkosten. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Die Preiskalkulation beruht auf den derzeitigen Weltmarktpreisen. Sollten diese sich nachträglich erhöhen (verändern) bleibt es dem Lieferer vorbehalten, die Preissteigerung dem Besteller zusätzlich in Rechnung zu stellen.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten und zwar:
  • 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
  • 1/3 sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,der Restbetrag innerhalb eines weiteren Monats. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.

IV. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterliefern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Lieferer dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  4. Bei schuldhafter Überschreitung einer verbindlich vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Ablauf einer vom Besteller gesetzten angemessenen Nachfrist gegeben. Wenn dem Besteller im Fall des Lieferverzuges Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 v. H. , im ganzen aber höchstens 5 v. H. vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
  5. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  6. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

V. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller Uber, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
  3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII entgegenzunehmen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Ansprüche an die Versicherung ab.
  3. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
  5. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichzeitig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung von Liefergegenstanden, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenstanden verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenstanden zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  7. Der Lieferer verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherungen nach entspr. schriftlichem Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% Übersteigt.

VII. Haftung für Mangel der Lieferung

Für Mangel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet Abschnitts IX, 4 wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 6 Monaten seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes — insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechte Baustoffe oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mangel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach Gefahrübergang.
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mangeln geltend zu machen verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist.
  3. Es wird keine Gewahr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignet oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ansonsten ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. In diesen Fällen ist der Lieferer unverzüglich zu verständigen. Ein dringender Fall in diesem Sinne liegt nur vor bei Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden und wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist.
  5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragt der Lieferer — insoweit als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlicher Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. lm Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
  6. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung betragt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
  7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schaden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

VIII. Haftung für Nebenpflichten

Wenn durch Verschulden des Lieferers der gelieferte Gegenstand vom Besteller infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes — nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelung der Abschnitte VII und IX entsprechend.

IX. Rücktritt, Wandelung und sonstige Haftung des Lieferers

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände, die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Der Lieferer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Lieferschwierigkeiten dadurch auftreten, dass die Ware von seinem Lieferanten (Vorlieferer) nicht oder nicht rechtzeitig bezogen werden kann, und er dies nicht zu vertreten hat.
  2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes IV der Lieferbedingungen vor, und gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachtrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein,so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  4. Der Besteller hat ferner ein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Recht des Bestellers auf Rückgängigmachung des Vertrages besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
  5. Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer - außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers und leitender Angestellter - nur für den vertrags-typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenstanden gehaftet wird. Er gilt auch nicht bei Fehlen von Eigenschatten, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schaden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

X. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Wilnsdorf.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist Siegen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland

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